Satzung

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FREUNDESKREIS KÖNIGMÜNSTER - nach Eintragung mit dem Zusatz "e.V."

Er hat seinen Sitz in 59872 Meschede

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung in ideeller und finanzieller Hinsicht der Abtei Königsmünster und ihrer Mitglieder, um ihnen den Freiraum für eine lebendiger innerliche und äußere Entwicklung des Konvents zu sichern.

Der Freundeskreis Königsmünster vereint Frauen und Männer jeden Alters, die das Leben und die Aufgaben der Abtei Königsmünster mit wahrem Interesse begleiten und in der ihnen möglichen Weise mittragen.

Die Verfolgung der Zwecke des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des 3. Absatzes der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

Zusammenarbeit mit der Abtei Königsmünster

Die Mitglieder des Freundeskreises Königsmünster erwarten für ihr persönliches Leben Impulse und Orientierung aus den Quellen bediktinischen Lebens. Sie gehen davon aus, dass die Mönche der Abtei Königsmünster im Rahmen ihrer Möglichkeiten offen sind für die Lebendige Begegnung mit ihnen und den geistigen und geistlichen Austausch mit ihnen suchen. Besuche im Kloster, die Mitfeier der Liturgie, Exerzitien, andere Formen geistlicher Begleitung und seelsorgerlicher Beratung bieten dazu Gelegenheit. Sie wissen um das Interesse der Mönche, dass sich Menschen verschiedenster gesellschaftlicher und kirchlicher Herkunft im Kloster begegnen und die Mönche selbst an dieser Begegnung teilhaben können.

Der Freundeskreis Königsmünster soll auf diese Weise über den klösterlichen Rahmen hinaus mit dazu beitragen, ein Klima der Offenheit und des gegenseitigen Verstehens in der Kirche und Gesellschaft zu fördern.

 

§4

Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und andere Korporationen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidungen werden nicht begründet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person oder Korporation, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

 

§ 5

Beiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des Mitgliedes festgelegt werden.

Soweit es die gesetzlichen Bestimmungen erlauben, werden für alle Beiträge und Spenden Spendenbescheinigungen ausgestellt.

 

§6

Mittelverwendung

Mittel des Freundeskreises Königsmünster dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Freundeskreises Königsmünster.

 

§7

Organe und Einrichtungen

Organe des Freundeskreises Königsmünster sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben geschaffen werden.

 

§8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern.

Der Abt ist geborenes Mitglied.

Der Freundeskreis Königsmünster wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach dem Ablauf solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet nach Vorschlag durch den Abt über die Verwendung der Mittel.

 

§9

Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über:

- Die Entlastung des Vorstandes

- Die Wahl des Vorstandes

- Satzungsänderungen.

Der Jahresabschluss wird durch einen Wirtschaftsprüfer erstellt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung soll möglich am Fest des Heiligen Benedikt am 21. März jeden Jahres, in Meschede, stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

§10

 

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§11

 

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck in einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das dann eventuell vorhandene Vermögen soll die Abtei Königsmüsnter oder - falls diese nicht mehr existiert- an die Kongregation St. Ottilien fallen zur - nach Genehmigung des Finanzamtes - unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

 

§12

Der Freundeskreis Königsmünster ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meschede einzutragen.

 

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